ab dem 6. November 2008 ist er als Angestellter der C.___ AG zu betrachten. Daran ändert auch nichts, dass die Übernahme von Aktiven und Passiven offenbar rückwirkend auf den 1. Mai 2008 festgelegt wurde (Bilanz per 1. Mai 2008; vgl. Online- Handelsregisterauszug der C.___ AG). 3. 3.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und das beitragspflichtige Einkommen auf Fr. 1'199'900.-- und die Dauer der Beitragspflicht im Jahr 2008 auf die Periode vom 1. Januar bis zum 5. November 2008 festzusetzen. Die Streitsache ist sodann zum Erlass einer entsprechenden Beitragsverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.