E. 3.3, mit Hinweis). Dazu führt der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme vom 7. November 2011 aus, das genannte Urteil sei nicht einschlägig, da es einen altrechtlichen Fall betreffe, als noch die Vergangenheits- und nicht die Gegenwartsbemessung im AHV-Recht relevant gewesen sei. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass die Frage der Bemessungsperiode (Vergangenheitsbemessung oder Gegenwartsbemessung) nichts mit der Frage zu tun hat, wie lange innerhalb der (früher zweijährigen, jetzt einjährigen) Beitragsperiode die Beitragspflicht dauert, sondern nur damit, auf welche Grundlage man abstellt. Letzteres war im zitierten Urteil jedoch nicht Thema.