eingeschrieben wird (Ziff. 1062 WSN). Diese Weisung entspricht der bundesgerichtlichen Praxis, wonach bei Umwandlung einer Einzelfirma oder Personengesellschaft in eine Aktiengesellschaft und dem damit verbundenen Wechsel von der selbstständigen Erwerbstätigkeit des bisherigen Firmeninhabers zur unselbstständigen Erwerbstätigkeit als Angestellter der Aktiengesellschaft die persönliche Beitragspflicht des bisherigen Firmeninhabers bis zum Vortag der Eintragung der Aktiengesellschaft in das Handelsregister dauert, woran auch eine rückwirkende Übernahme der Aktiven und Passiven gemäss Art. 181 Abs. 1 OR nichts ändere (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 19. Mai 2005 [H 77/04]