Erwerbenden finden sich - ausser bei Erreichen des Rentenalters - weder im Gesetz noch in der Verordnung. Immerhin findet sich in der Wegleitung über die Beiträge der Selbstständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen (WSN) in der AHV, IV und EO (gültig ab 1. Januar 2008) der Hinweis, dass die Beitragspflicht bei selbstständiger Erwerbstätigkeit mit der tatsächlichen Erwerbsaufgabe endet (Ziff. 1060 WSN).