2.2 In einem zweiten Schritt ist sodann die Frage zu klären, ob die Beitragspflicht des Beschwerdeführers im Jahr 2008 während des gesamten Jahres bestanden hat. Nach dem Grundsatz des Art. 3 Abs. 1 AHVG sind Versicherte beitragspflichtig, solange sie eine Erwerbstätigkeit ausüben. Weitere Vorschriften insbesondere über das Ende der Beitragspflicht bei selbstständig Erwerbenden finden sich - ausser bei Erreichen des Rentenalters - weder im Gesetz noch in der Verordnung.