Zum einen hat sich das Eidgenössische Versicherungsgericht im bereits genannten Entscheid H 50/06 von dieser Praxis abgewandt. Zum anderen wäre eine Proratisierung der Bemessungsgrundlage anstatt der Beiträge auch nicht sachgerecht, würde doch im Bereich der sinkenden Beitragsskala (was für den Beschwerdeführer freilich keine Rolle spielt) eine ungerechtfertigte Degression des Beitragssatzes eintreten. Mithin kann als Zwischenergebnis festgehalten werden, dass das beitragspflichtige Jahreseinkommen auf Fr. 1'199'900.-- festzusetzen ist.