Insofern der Beschwerdeführer jedoch in Ziff. 2.2.1 (4. Abschnitt) der Beschwerdeschrift geltend macht, es sei gemäss dem Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 23. Februar 2005 (H84/04) der in die Beitragsperiode fallende Jahresabschluss (also die Bemessungsgrundlage) durch zwölf zu teilen und mit der Anzahl verbleibender beitragspflichtiger Monate des letzten Beitragsjahres (im vorliegenden Fall vier Monate) zu multiplizieren, kann ihm nicht gefolgt werden. Zum einen hat sich das Eidgenössische Versicherungsgericht im bereits genannten Entscheid H 50/06 von dieser Praxis abgewandt.