der betreffenden Steuerperiode abgeschlossene Geschäftsjahr abzustellen ist. Wie auch der Beschwerdeführer geltend macht, wurde bislang immer auf die Jahresabschlüsse per Ende April abgestellt. Mithin ist es nur folgerichtig, wenn jetzt wiederum auf den Abschluss per Ende April 2008 abgestellt wird, würde ansonsten das Einkommen für die Zeit von Mai 2007 bis Dezember 2007 bei der Beitragserhebung unberücksichtigt bleiben.