Die materiellgesetzliche Grundlage in der ab 1. Januar 2009 gültigen Verordnungsbestimmung wurde denn auch dementsprechend angepasst und die alte Formulierung des Art. 22 Abs. 2 AHVV ("tatsächliches Einkommen") fallen gelassen (nArt. 22 Abs. 2 AHVV). Diese Regelung entspricht denn auch der vom Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 7. November 2011 dargelegten steuerrechtlichen Bemessungsgrundlage gemäss Art. 210 Abs. 2 DBG, wonach für die Ermittlung des Einkommens aus selbstständiger Erwerbstätigkeit ebenfalls auf das in © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte