22 Abs. 2 AHVV (in der bis 31. Dezember 2008 gültig gewesenen Fassung) bloss auf die Monate Januar bis April 2008 abgestellt werden kann, was für die Beschwerdegegnerin auch mit zusätzlichen Schwierigkeiten verbunden wäre, da ja die Steuermeldung nur die Zahlen für das gesamte Geschäftsjahr 2007/08 enthält und eine rein anteilsmässige Umrechnung (4/12 des Jahreseinkommens) bei unregelmässigem Geschäftsgang nicht zwingend dem tatsächlich in dieser Periode erwirtschafteten Einkommen entspricht. Die materiellgesetzliche Grundlage in der ab 1. Januar 2009 gültigen Verordnungsbestimmung wurde denn auch dementsprechend angepasst und die alte Formulierung des Art.