Dies bedeutet, dass vorliegend für die Beitragsbemessung nicht im Sinn von Art. 22 Abs. 2 AHVV (in der bis 31. Dezember 2008 gültig gewesenen Fassung) bloss auf die Monate Januar bis April 2008 abgestellt werden kann, was für die Beschwerdegegnerin auch mit zusätzlichen Schwierigkeiten verbunden wäre, da ja die Steuermeldung nur die Zahlen für das gesamte Geschäftsjahr 2007/08 enthält und eine rein anteilsmässige Umrechnung (4/12 des Jahreseinkommens) bei unregelmässigem Geschäftsgang nicht zwingend dem tatsächlich in dieser Periode erwirtschafteten Einkommen entspricht.