In diesem Entscheid hat sich das Eidgenössische Versicherungsgericht jedoch dafür entschieden, dass in einem solchen Fall nicht die effektiv in einem Kalenderjahr erwirtschafteten Einkommen (gestützt auf die normalerweise zwei - vorliegend infolge Geschäftsumwandlung aber nur noch ein - anteilsmässig zu berücksichtigenden Geschäftsabschlüsse) zu ermitteln sei, sondern - im Ergebnis - ungekürzt auf das im betreffenden Beitragsjahr abgeschlossene Geschäftsjahr abzustellen sei (E. 4.2 und 4.3 in fine). Dies bedeutet, dass vorliegend für die Beitragsbemessung nicht im Sinn von Art.