22 AHVV (in der bis 31. Dezember 2008 gültig gewesenen Fassung), wie auch das Eidgenössische Versicherungsgericht in seinem Entscheid vom 27. Dezember 2006 (H 50/06) festgehalten hat (E. 3.1). In diesem Entscheid hat sich das Eidgenössische Versicherungsgericht jedoch dafür entschieden, dass in einem solchen Fall nicht die effektiv in einem Kalenderjahr erwirtschafteten Einkommen (gestützt auf die normalerweise zwei - vorliegend infolge Geschäftsumwandlung aber nur noch ein - anteilsmässig zu berücksichtigenden Geschäftsabschlüsse) zu ermitteln sei, sondern - im Ergebnis - ungekürzt auf das im betreffenden Beitragsjahr abgeschlossene Geschäftsjahr abzustellen sei (E. 4.2 und 4.3 in fine).