2.1 Mit der Beschwerdegegnerin ist zunächst davon auszugehen, dass als Bemessungsgrundlage für die Beiträge 2008 auf den Geschäftsabschluss per 30. April 2008 abzustellen ist. Zwar widersprechen sich in Fällen, in denen das Beitragsjahr (Kalenderjahr) nicht mit dem Geschäftsjahr übereinstimmt, die Absätze 2 und 3 von Art. 22 AHVV (in der bis 31. Dezember 2008 gültig gewesenen Fassung), wie auch das Eidgenössische Versicherungsgericht in seinem Entscheid vom 27. Dezember 2006 (H 50/06) festgehalten hat (E. 3.1).