Gemäss Steuergesetzgebung werde die rückwirkende Übernahme anerkannt, sodass die selbstständige Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers per Ende April 2008 geendet habe (act. G 8). Die Beschwerdegegnerin liess sich dahingehend vernehmen, dass für die Umwandlung einer Einzelfirma oder Personengesellschaft in eine Aktiengesellschaft betreffend Aufgabe der selbstständigen Erwerbstätigkeit der Handelsregistereintrag massgebend sei. Der Handelsregistereintrag habe aber keine beitragsrechtlichen Auswirkungen auf die Beitragserhebung, sondern nur auf die im individuellen Konto eingetragene Erwerbsdauer (act. G 7). Erwägungen: 1.