A.e Der Beschwerdeführer führte dazu im Wesentlichen aus, dass die zitierte Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts nicht einschlägig sei. So beziehe sich der Entscheid H 77/04 auf die alte Rechtslage, als die Vergangenheitsund nicht die Gegenwartsbemessung im AHV-Recht relevant gewesen sei. Gemäss Steuergesetzgebung werde die rückwirkende Übernahme anerkannt, sodass die selbstständige Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers per Ende April 2008 geendet habe (act.