Mit Schreiben des Versicherungsgerichts vom 26. Oktober 2011 wurden die Parteien darauf hingewiesen, dass gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bei der Umwandlung einer Einzelfirma in eine Kapitalgesellschaft für die Frage der Beitragspflicht des bisherigen Firmeninhabers auf das Datum des Handelsregistereintrags abzustellen sei, woran auch eine rückwirkende Übernahme der Aktiven und Passiven nichts ändere. Da vorliegend die Einzelfirma des Beschwerdeführers am 6. November 2008 gelöscht und per gleichem Datum die C.___ AG in das Tagebuch des Handelsregisters des Kantons St. Gallen eingetragen worden sei, würde die persönliche Beitragspflicht des Beschwerdeführers bis 5. November