Der zitierte Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts sei vorliegend nicht einschlägig. Vielmehr sei die Frage der unterjährigen Beitragspflicht weder in der AHVV noch in der WSN geregelt. Gemäss dem Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 23. Februar 2005 (H 84/04) sei in einem Fall wie dem vorliegenden vom in das Beitragsjahr fallenden Jahresabschluss auszugehen (vorliegend 30. April 2008), das Ergebnis durch zwölf Monate zu teilen und mit der Anzahl verbleibender beitragspflichtiger Monate des letzten Beitragsjahres (vorliegend vier Monate) zu multiplizieren. Mithin führe die Dauer der Beitragspflicht und nicht die Bemessungsgrundlage zur Proratisierung (act.