A.b Gegen diesen Entscheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 26. August 2010 mit dem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids. Sodann sei für das Beitragsjahr 2008 die Beitragspflicht des Beschwerdeführers als selbstständig Erwerbender entsprechend der Dauer dieser Tätigkeit im Jahr 2008 auf die Monate Januar bis April 2008 zu beschränken. Dabei sei auf den Abschluss des Geschäftsjahres 2007/08 abzustellen, und der ermittelte Jahresbeitrag pro rata temporis für vier Monate zu erheben. Der zitierte Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts sei vorliegend nicht einschlägig.