Aus diesem Grund sei das beitragspflichtige Einkommen auf vier Monate umzurechnen (act. G 3.3). Mit Entscheid vom 7. Juli 2010 wies die Ausgleichskasse B.___ die Einsprache ab. Zur (knappen) Begründung verwies sie auf ein Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 27. Dezember 2006 (H 50/06), aus dem der Einsprecher - sinngemäss - selber © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte entnehmen solle, dass bei über- oder unterjährigen Geschäftsabschlüssen eine Umrechnung auf zwölf Monate unterbleibe (E. 4.2 und 4.3 [act. G 3.5]).