A.a A.___ ist der Ausgleichskasse B.___ als selbstständig Erwerbender angeschlossen. Mit Verfügung vom 24. Juni 2010 setzte diese die persönlichen Beiträge für die Periode 1. Januar - 30. April 2008 auf Fr. 115'586.40 (inkl. Verwaltungskosten) fest. Dabei ging sie gestützt auf die Steuermeldung vom 16. März 2010 von einem beitragspflichtigen (Jahres-)Einkommen von Fr. 1'199'900.-- aus (act. G 3.1 und 3.2). Dagegen erhob der Versicherte am 5. Juli 2010 Einsprache mit der Begründung, er habe die selbstständige Erwerbstätigkeit per 30. April 2008 aufgegeben. Aus diesem Grund sei das beitragspflichtige Einkommen auf vier Monate umzurechnen (act.