{"Signatur": "SG_VSG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2011-11-22", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VSG_001_AHV-2010-20_2011-11-22.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4852&type=1563347022&cHash=d4ea1ce7a2a7c059658c0524f399c79a", "Checksum": "2b4c2034c83adb3ddda8cf6c562b7f8b"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["AHV 2010/20"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht 22.11.2011 AHV 2010/20"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht 22.11.2011 AHV 2010/20"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht 22.11.2011 AHV 2010/20"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "AHV - Alters- und Hinterlassenenversicherung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 3 Abs. 1 AHVG. Art. 22 AHVV (in der bis 31. Dezember 2008 gültig gewesenen Fassung). Dauer der persönlichen Beitragspflicht bei Umwandlung einer Einzelfirma in eine AG. Die persönliche Beitragspflicht besteht bis zum Vortag des Eintrags der AG in das Tagebuch des Handelsregisters (E. 2.2). Dabei werden die Beiträge proratisiert, nicht die Bemessungsgrundlage (E. 2.1) (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 22. November 2011, AHV 2010/20).\r\n \r\nPräsidentin Lisbeth Mattle Frei, Versicherungsrichterin Marie Löhrer, a.o. Versicherungsrichter Christian Zingg; Gerichtsschreiber Jürg Schutzbach\r\n \r\nEntscheid vom 22. November 2011\r\n \r\nin Sachen\r\n \r\nA.___,\r\nBeschwerdeführer,\r\nvertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Orlando Rabaglio, Bühler & Lienert, Forch-strasse 5, Postfach 1963, 8032 Zürich,\r\n \r\ngegen\r\n \r\nAHV-Ausgleichskasse B.___,\r\nBeschwerdegegnerin,\r\n \r\nbetreffend\r\n \r\npersönliche Beiträge selbstständig Erwerbende (Beitragsdauer)\r\n \r\nSachverhalt:"}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 10:08:50", "Checksum": "893d651c56eb5e720f86156ce5cac429", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Versicherungsgericht 22.11.2011 AHV 2010/20\nRegeste:\nArt. 3 Abs. 1 AHVG. Art. 22 AHVV (in der bis 31. Dezember 2008 gültig gewesenen Fassung). Dauer der persönlichen Beitragspflicht bei Umwandlung einer Einzelfirma in eine AG. Die persönliche Beitragspflicht besteht bis zum Vortag des Eintrags der AG in das Tagebuch des Handelsregisters (E. 2.2). Dabei werden die Beiträge proratisiert, nicht die Bemessungsgrundlage (E. 2.1) (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 22. November 2011, AHV 2010/20).\r\n \r\nPräsidentin Lisbeth Mattle Frei, Versicherungsrichterin Marie Löhrer, a.o. Versicherungsrichter Christian Zingg; Gerichtsschreiber Jürg Schutzbach\r\n \r\nEntscheid vom 22. November 2011\r\n \r\nin Sachen\r\n \r\nA.___,\r\nBeschwerdeführer,\r\nvertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Orlando Rabaglio, Bühler & Lienert, Forch-strasse 5, Postfach 1963, 8032 Zürich,\r\n \r\ngegen\r\n \r\nAHV-Ausgleichskasse B.___,\r\nBeschwerdegegnerin,\r\n \r\nbetreffend\r\n \r\npersönliche Beiträge selbstständig Erwerbende (Beitragsdauer)\r\n \r\nSachverhalt:\n\nWeiter bringt der Vertreter vor, im Steuerrecht sei eine rückwirkende\nVermögensübertragung möglich. Indessen ist gemäss des von ihm zitierten\nKreisschreibens Nr. 5 der Eidgenössischen Steuerverwaltung auch im Steuerrecht\ngrundsätzlich auf den Eintrag im Handelsregister abzustellen. Eine rückwirkende\nUmwandlung einer Personenunternehmung in eine juristische Person wird nur\nanerkannt, wenn die Anmeldung zusammen mit den Gründungakten innerhalb von\nsechs Monaten nach dem Stichtag der Übernahmebilanz beim Handelsregister\neingetroffen ist und die Anmeldung ohne irgendwelche Weiterungen zum Eintrag\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/8\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\ngeführt hat (Ziff. 3.2.3.1). Vorliegend hätte die Anmeldung spätestens am 1. November\n2008 erfolgen müssen (6 Monate nach Übernahme vom 1. Mai 2008). Der\nTagebucheintrag erfolgte aber erst am 6. November 2008, so dass offen bleiben kann,\nob die übrigen Bedingungen erfüllt sind und ob diese Steuerpraxis für die AHV-\nBeitragspflicht überhaupt massgebend ist. Der Rechtsvertreter bringt denn auch nichts\nvor geschweige denn belegt, dass vorliegend die genannten Bedingungen erfüllt\nwären. Mithin ist die Übernahme der Einzelfirma durch die C.___ AG nach den im\nEntscheid H 77/04 zitierten Richtlinien vorzunehmen.\n\n2.3 Gemäss Online-Handelsregisterauszug der Einzelunternehmung übertrug der\nBeschwerdeführer als Inhaber der Firma gemäss Vertrag vom 14. Oktober 2008 deren\nAktiven und Passiven auf die C.___ AG. Die Einzelfirma wurde am 6. November 2008\ngelöscht. Per gleichem Datum wurde sodann die C.___ AG in das Tagebuch des\nHandelsregisters des Kantons St. Gallen eingetragen (Online-Handelsregisterauszug\nder C.___ AG). Mithin endet die persönliche Beitragspflicht des Beschwerdeführers\nnach dem in der vorstehenden Erwägung 2.2 Gesagten am 5. November 2008; ab dem\n6. November 2008 ist er als Angestellter der C.___ AG zu betrachten. Daran ändert\nauch nichts, dass die Übernahme von Aktiven und Passiven offenbar rückwirkend auf\nden 1. Mai 2008 festgelegt wurde (Bilanz per 1. Mai 2008; vgl. Online-\nHandelsregisterauszug der C.___ AG).\n\n3.\n\n3.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und das\nbeitragspflichtige Einkommen auf Fr. 1'199'900.-- und die Dauer der Beitragspflicht im\nJahr 2008 auf die Periode vom 1. Januar bis zum 5. November 2008 festzusetzen. Die\nStreitsache ist sodann zum Erlass einer entsprechenden Beitragsverfügung an die\nBeschwerdegegnerin zurückzuweisen.\n\n3.2 Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG). Indessen hat der\nBeschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung, die vom Gericht ohne\nRücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der\nSchwierigkeit des Prozesses bemessen wird (Art. 61 lit. g ATSG; vgl. auch Art. 98 ff.\nVRP/SG, sGS 951.1). Vor Versicherungsgericht beträgt das Honorar pauschal\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/8\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFr. 1'000.- bis Fr. 12'000.- (Art. 22 Abs. 1 lit. b HonO/SG, sGS 963.75). Die\nParteientschädigung wird den am Verfahren Beteiligten nach Obsiegen und Unterliegen\nauferlegt (Art. 98bis VRP/SG). Vorliegend obsiegt der Beschwerdeführer nur zu einem\nrelativ geringen Teil. Mit Rücksicht darauf rechtfertigt es sich, ihm eine reduzierte\nParteientschädigung in Höhe von Fr. 700.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer)\nzuzusprechen.\n\nDemgemäss hat das Versicherungsgericht\n\nim Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP\n\nentschieden:\n\n1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene\nEinspracheentscheid vom 7. Juli 2010 aufgehoben und das beitragspflichtige\nEinkommen für die Beitragsperiode 2008 auf Fr. 1'199'900.-- und die Dauer der\nBeitragspflicht auf die Periode vom 1. Januar bis zum 5. November 2008 festgesetzt.\nZum Erlass einer entsprechenden Beitragsverfügung wird die Streitsache an die\nBeschwerdegegnerin zurückgewiesen.\n\n2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.\n\n3. Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung\nvon Fr. 700.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer).\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/8\n"}