{"Signatur": "SG_VSG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2011-11-22", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VSG_001_AHV-2010-20_2011-11-22.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4852&type=1563347022&cHash=d4ea1ce7a2a7c059658c0524f399c79a", "Checksum": "05e6db7c4b4900b6c967e96e9d5ee111"}, "Scrapedate": "2026-05-12", "Scrapetime": "20:26:28", "Num": ["AHV 2010/20"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht 22.11.2011 AHV 2010/20"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht 22.11.2011 AHV 2010/20"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht 22.11.2011 AHV 2010/20"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "AHV - Alters- und Hinterlassenenversicherung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 3 Abs. 1 AHVG. Art. 22 AHVV (in der bis 31. Dezember 2008 gültig gewesenen Fassung). Dauer der persönlichen Beitragspflicht bei Umwandlung einer Einzelfirma in eine AG. Die persönliche Beitragspflicht besteht bis zum Vortag des Eintrags der AG in das Tagebuch des Handelsregisters (E. 2.2). Dabei werden die Beiträge proratisiert, nicht die Bemessungsgrundlage (E. 2.1) (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 22. November 2011, AHV 2010/20).\r\n \r\nPräsidentin Lisbeth Mattle Frei, Versicherungsrichterin Marie Löhrer, a.o. Versicherungsrichter Christian Zingg; Gerichtsschreiber Jürg Schutzbach\r\n \r\nEntscheid vom 22. November 2011\r\n \r\nin Sachen\r\n \r\nA.___,\r\nBeschwerdeführer,\r\nvertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Orlando Rabaglio, Bühler & Lienert, Forch-strasse 5, Postfach 1963, 8032 Zürich,\r\n \r\ngegen\r\n \r\nAHV-Ausgleichskasse B.___,\r\nBeschwerdegegnerin,\r\n \r\nbetreffend\r\n \r\npersönliche Beiträge selbstständig Erwerbende (Beitragsdauer)\r\n \r\nSachverhalt:"}], "ScrapyJob": "446973/61/2140", "Zeit UTC": "12.05.2026 20:26:28", "Checksum": "c8e930aefc49b00566de198372be5093", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Versicherungsgericht 22.11.2011 AHV 2010/20\nRegeste:\nArt. 3 Abs. 1 AHVG. Art. 22 AHVV (in der bis 31. Dezember 2008 gültig gewesenen Fassung). Dauer der persönlichen Beitragspflicht bei Umwandlung einer Einzelfirma in eine AG. Die persönliche Beitragspflicht besteht bis zum Vortag des Eintrags der AG in das Tagebuch des Handelsregisters (E. 2.2). Dabei werden die Beiträge proratisiert, nicht die Bemessungsgrundlage (E. 2.1) (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 22. November 2011, AHV 2010/20).\r\n \r\nPräsidentin Lisbeth Mattle Frei, Versicherungsrichterin Marie Löhrer, a.o. Versicherungsrichter Christian Zingg; Gerichtsschreiber Jürg Schutzbach\r\n \r\nEntscheid vom 22. November 2011\r\n \r\nin Sachen\r\n \r\nA.___,\r\nBeschwerdeführer,\r\nvertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Orlando Rabaglio, Bühler & Lienert, Forch-strasse 5, Postfach 1963, 8032 Zürich,\r\n \r\ngegen\r\n \r\nAHV-Ausgleichskasse B.___,\r\nBeschwerdegegnerin,\r\n \r\nbetreffend\r\n \r\npersönliche Beiträge selbstständig Erwerbende (Beitragsdauer)\r\n \r\nSachverhalt:\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/8\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nder betreffenden Steuerperiode abgeschlossene Geschäftsjahr abzustellen ist. Wie\nauch der Beschwerdeführer geltend macht, wurde bislang immer auf die\nJahresabschlüsse per Ende April abgestellt. Mithin ist es nur folgerichtig, wenn jetzt\nwiederum auf den Abschluss per Ende April 2008 abgestellt wird, würde ansonsten das\nEinkommen für die Zeit von Mai 2007 bis Dezember 2007 bei der Beitragserhebung\nunberücksichtigt bleiben.\n\nInsofern der Beschwerdeführer jedoch in Ziff. 2.2.1 (4. Abschnitt) der\nBeschwerdeschrift geltend macht, es sei gemäss dem Entscheid des Eidgenössischen\nVersicherungsgerichts vom 23. Februar 2005 (H84/04) der in die Beitragsperiode\nfallende Jahresabschluss (also die Bemessungsgrundlage) durch zwölf zu teilen und\nmit der Anzahl verbleibender beitragspflichtiger Monate des letzten Beitragsjahres (im\nvorliegenden Fall vier Monate) zu multiplizieren, kann ihm nicht gefolgt werden. Zum\neinen hat sich das Eidgenössische Versicherungsgericht im bereits genannten\nEntscheid H 50/06 von dieser Praxis abgewandt. Zum anderen wäre eine\nProratisierung der Bemessungsgrundlage anstatt der Beiträge auch nicht sachgerecht,\nwürde doch im Bereich der sinkenden Beitragsskala (was für den Beschwerdeführer\nfreilich keine Rolle spielt) eine ungerechtfertigte Degression des Beitragssatzes\neintreten. Mithin kann als Zwischenergebnis festgehalten werden, dass das\nbeitragspflichtige Jahreseinkommen auf Fr. 1'199'900.-- festzusetzen ist.\n\n2.2 In einem zweiten Schritt ist sodann die Frage zu klären, ob die Beitragspflicht des\nBeschwerdeführers im Jahr 2008 während des gesamten Jahres bestanden hat. Nach\ndem Grundsatz des Art. 3 Abs. 1 AHVG sind Versicherte beitragspflichtig, solange sie\neine Erwerbstätigkeit ausüben. Weitere Vorschriften insbesondere über das Ende der\nBeitragspflicht bei selbstständig Erwerbenden finden sich - ausser bei Erreichen des\nRentenalters - weder im Gesetz noch in der Verordnung. Immerhin findet sich in der\nWegleitung über die Beiträge der Selbstständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen\n(WSN) in der AHV, IV und EO (gültig ab 1. Januar 2008) der Hinweis, dass die\nBeitragspflicht bei selbstständiger Erwerbstätigkeit mit der tatsächlichen\nErwerbsaufgabe endet (Ziff. 1060 WSN). Bei der Umwandlung einer Einzelfirma in eine\nAktiengesellschaft (bzw. Übernahme einer Einzelfirma durch eine zu gründende\nAktiengesellschaft) ist gemäss Administrativweisung der Zeitpunkt der Eintragung im\nHandelsregister massgebend, und zwar der Tag, an dem die Anmeldung der neuen\nGesellschaft durch das zuständige Handelsregisteramt in das Tagebuch\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/8\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\neingeschrieben wird (Ziff. 1062 WSN). Diese Weisung entspricht der\nbundesgerichtlichen Praxis, wonach bei Umwandlung einer Einzelfirma oder\nPersonengesellschaft in eine Aktiengesellschaft und dem damit verbundenen Wechsel\nvon der selbstständigen Erwerbstätigkeit des bisherigen Firmeninhabers zur\nunselbstständigen Erwerbstätigkeit als Angestellter der Aktiengesellschaft die\npersönliche Beitragspflicht des bisherigen Firmeninhabers bis zum Vortag der\nEintragung der Aktiengesellschaft in das Handelsregister dauert, woran auch eine\nrückwirkende Übernahme der Aktiven und Passiven gemäss Art. 181 Abs. 1 OR nichts\nändere (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 19. Mai 2005 [H 77/04]\nE. 3.3, mit Hinweis).\n\nDazu führt der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme vom\n7. November 2011 aus, das genannte Urteil sei nicht einschlägig, da es einen\naltrechtlichen Fall betreffe, als noch die Vergangenheits- und nicht die\nGegenwartsbemessung im AHV-Recht relevant gewesen sei. Dem ist jedoch\nentgegenzuhalten, dass die Frage der Bemessungsperiode (Vergangenheitsbemessung\noder Gegenwartsbemessung) nichts mit der Frage zu tun hat, wie lange innerhalb der\n(früher zweijährigen, jetzt einjährigen) Beitragsperiode die Beitragspflicht dauert,\nsondern nur damit, auf welche Grundlage man abstellt. Letzteres war im zitierten Urteil\njedoch nicht Thema. Im Übrigen hat das Eidgenössische Versicherungsgericht die\ngenannte Praxis ausdrücklich auch für die neurechtliche einjährige\nGegenwartsbemessung für anwendbar erklärt (AHI-Praxis 2003, S. 66 ff.).\n\n"}