{"Signatur": "SG_VSG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2011-11-22", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VSG_001_AHV-2010-20_2011-11-22.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4852&type=1563347022&cHash=d4ea1ce7a2a7c059658c0524f399c79a", "Checksum": "05e6db7c4b4900b6c967e96e9d5ee111"}, "Scrapedate": "2026-05-12", "Scrapetime": "20:26:28", "Num": ["AHV 2010/20"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht 22.11.2011 AHV 2010/20"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht 22.11.2011 AHV 2010/20"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht 22.11.2011 AHV 2010/20"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "AHV - Alters- und Hinterlassenenversicherung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 3 Abs. 1 AHVG. Art. 22 AHVV (in der bis 31. Dezember 2008 gültig gewesenen Fassung). Dauer der persönlichen Beitragspflicht bei Umwandlung einer Einzelfirma in eine AG. Die persönliche Beitragspflicht besteht bis zum Vortag des Eintrags der AG in das Tagebuch des Handelsregisters (E. 2.2). Dabei werden die Beiträge proratisiert, nicht die Bemessungsgrundlage (E. 2.1) (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 22. November 2011, AHV 2010/20).\r\n \r\nPräsidentin Lisbeth Mattle Frei, Versicherungsrichterin Marie Löhrer, a.o. Versicherungsrichter Christian Zingg; Gerichtsschreiber Jürg Schutzbach\r\n \r\nEntscheid vom 22. November 2011\r\n \r\nin Sachen\r\n \r\nA.___,\r\nBeschwerdeführer,\r\nvertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Orlando Rabaglio, Bühler & Lienert, Forch-strasse 5, Postfach 1963, 8032 Zürich,\r\n \r\ngegen\r\n \r\nAHV-Ausgleichskasse B.___,\r\nBeschwerdegegnerin,\r\n \r\nbetreffend\r\n \r\npersönliche Beiträge selbstständig Erwerbende (Beitragsdauer)\r\n \r\nSachverhalt:"}], "ScrapyJob": "446973/61/2140", "Zeit UTC": "12.05.2026 20:26:28", "Checksum": "c8e930aefc49b00566de198372be5093", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Versicherungsgericht 22.11.2011 AHV 2010/20\nRegeste:\nArt. 3 Abs. 1 AHVG. Art. 22 AHVV (in der bis 31. Dezember 2008 gültig gewesenen Fassung). Dauer der persönlichen Beitragspflicht bei Umwandlung einer Einzelfirma in eine AG. Die persönliche Beitragspflicht besteht bis zum Vortag des Eintrags der AG in das Tagebuch des Handelsregisters (E. 2.2). Dabei werden die Beiträge proratisiert, nicht die Bemessungsgrundlage (E. 2.1) (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 22. November 2011, AHV 2010/20).\r\n \r\nPräsidentin Lisbeth Mattle Frei, Versicherungsrichterin Marie Löhrer, a.o. Versicherungsrichter Christian Zingg; Gerichtsschreiber Jürg Schutzbach\r\n \r\nEntscheid vom 22. November 2011\r\n \r\nin Sachen\r\n \r\nA.___,\r\nBeschwerdeführer,\r\nvertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Orlando Rabaglio, Bühler & Lienert, Forch-strasse 5, Postfach 1963, 8032 Zürich,\r\n \r\ngegen\r\n \r\nAHV-Ausgleichskasse B.___,\r\nBeschwerdegegnerin,\r\n \r\nbetreffend\r\n \r\npersönliche Beiträge selbstständig Erwerbende (Beitragsdauer)\r\n \r\nSachverhalt:\n\nA.e Der Beschwerdeführer führte dazu im Wesentlichen aus, dass die zitierte\nRechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts nicht einschlägig sei. So\nbeziehe sich der Entscheid H 77/04 auf die alte Rechtslage, als die Vergangenheitsund nicht die Gegenwartsbemessung im AHV-Recht relevant gewesen sei. Gemäss\nSteuergesetzgebung werde die rückwirkende Übernahme anerkannt, sodass die\nselbstständige Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers per Ende April 2008 geendet\nhabe (act. G 8). Die Beschwerdegegnerin liess sich dahingehend vernehmen, dass für\ndie Umwandlung einer Einzelfirma oder Personengesellschaft in eine Aktiengesellschaft\nbetreffend Aufgabe der selbstständigen Erwerbstätigkeit der Handelsregistereintrag\nmassgebend sei. Der Handelsregistereintrag habe aber keine beitragsrechtlichen\nAuswirkungen auf die Beitragserhebung, sondern nur auf die im individuellen Konto\neingetragene Erwerbsdauer (act. G 7).\n\nErwägungen:\n\n1.\n\n1.1 Vorliegend ist die Höhe des von der Steuerverwaltung gemeldeten Einkommens\nvom 1. Mai 2007 bis 30. April 2008 von Fr. 1'057'787.--, des im Betrieb investierten\nKapitals von Fr. 1'308'483.-- sowie der aufzurechnenden persönlichen Beiträge von\nFr. 157'448.-- und damit die Zugrundelegung des Geschäftsabschlusses per 30. April\n2008 grundsätzlich unbestritten (vgl. act. G 3.1). Umstritten ist dagegen die Frage, ob\neine Proratisierung der Beiträge zu erfolgen hat.\n\n1.2 Vom Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit wird ein Beitrag von 7,8 %\nerhoben (Art. 8 Abs. 1 AHVG). Hinzu kommen die Abgaben für die IV und die EO.\nGemäss Beitragstabelle beträgt der Satz ab einem massgebenden Einkommen von\nFr. 53'100.-- 9,5 % (AHV + IV + EO [Beitragstabellen Selbstständige und\nNichterwerbstätige, gültig ab 1. Januar 2007]).\n\nDie Beiträge werden für jedes Beitragsjahr festgesetzt. Als Beitragsjahr gilt das\nKalenderjahr. Die Beiträge bemessen sich auf Grund des im Beitragsjahr tatsächlich\nerzielten Erwerbseinkommens und des am 31. Dezember im Betrieb investierten\nEigenkapitals. Das Einkommen des Beitragsjahres bestimmt sich nach dem Ergebnis\ndes oder der in diesem Jahr abgeschlossenen Geschäftsjahre. Wird in einem\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/8\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nBeitragsjahr kein Geschäftsabschluss erstellt, ist das Einkommen des Geschäftsjahres\nentsprechend seiner Dauer auf die Beitragsjahre aufzuteilen. Stimmt das Geschäftsjahr\nnicht mit dem Beitragsjahr überein, ist das am Ende des Geschäftsjahres im Betrieb\ninvestierte Eigen-kapital massgebend (Art. 22 AHVV, in der bis 31. Dezember 2008\ngültig gewesenen Fassung).\n\n2.\n\n2.1 Mit der Beschwerdegegnerin ist zunächst davon auszugehen, dass als\nBemessungsgrundlage für die Beiträge 2008 auf den Geschäftsabschluss per 30. April\n2008 abzustellen ist. Zwar widersprechen sich in Fällen, in denen das Beitragsjahr\n(Kalenderjahr) nicht mit dem Geschäftsjahr übereinstimmt, die Absätze 2 und 3 von Art.\n22 AHVV (in der bis 31. Dezember 2008 gültig gewesenen Fassung), wie auch das\nEidgenössische Versicherungsgericht in seinem Entscheid vom 27. Dezember 2006 (H\n50/06) festgehalten hat (E. 3.1). In diesem Entscheid hat sich das Eidgenössische\nVersicherungsgericht jedoch dafür entschieden, dass in einem solchen Fall nicht die\neffektiv in einem Kalenderjahr erwirtschafteten Einkommen (gestützt auf die\nnormalerweise zwei - vorliegend infolge Geschäftsumwandlung aber nur noch ein -\nanteilsmässig zu berücksichtigenden Geschäftsabschlüsse) zu ermitteln sei, sondern -\nim Ergebnis - ungekürzt auf das im betreffenden Beitragsjahr abgeschlossene\nGeschäftsjahr abzustellen sei (E. 4.2 und 4.3 in fine). Dies bedeutet, dass vorliegend für\ndie Beitragsbemessung nicht im Sinn von Art. 22 Abs. 2 AHVV (in der bis 31. Dezember\n2008 gültig gewesenen Fassung) bloss auf die Monate Januar bis April 2008 abgestellt\nwerden kann, was für die Beschwerdegegnerin auch mit zusätzlichen Schwierigkeiten\nverbunden wäre, da ja die Steuermeldung nur die Zahlen für das gesamte\nGeschäftsjahr 2007/08 enthält und eine rein anteilsmässige Umrechnung (4/12 des\nJahreseinkommens) bei unregelmässigem Geschäftsgang nicht zwingend dem\ntatsächlich in dieser Periode erwirtschafteten Einkommen entspricht. Die\nmateriellgesetzliche Grundlage in der ab 1. Januar 2009 gültigen\nVerordnungsbestimmung wurde denn auch dementsprechend angepasst und die alte\nFormulierung des Art. 22 Abs. 2 AHVV (\"tatsächliches Einkommen\") fallen gelassen\n(nArt. 22 Abs. 2 AHVV). Diese Regelung entspricht denn auch der vom\nBeschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 7. November 2011 dargelegten\nsteuerrechtlichen Bemessungsgrundlage gemäss Art. 210 Abs. 2 DBG, wonach für die\nErmittlung des Einkommens aus selbstständiger Erwerbstätigkeit ebenfalls auf das in\n\n"}