3.3 Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Die Parteientschädigung wird vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Die Rückweisung zur Neubeurteilung gilt praxisgemäss als volles Obsiegen (BGE 132 V 215 E. 6.2). Somit unterliegt die Beschwerdegegnerin vollumfänglich. Der Beschwerdeführer ist durch ein Treuhandunternehmen vertreten. Der Vertreter des Beschwerdeführers verzichtete auf das Einreichen einer Kostennote. Mit Rücksicht auf den Verfahrensaufwand im Beschwerdeverfahren erscheint im vorliegend zu