2.4 Der Sachverhalt erweist sich nach dem Gesagten als ungenügend abgeklärt und noch nicht spruchreif. Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie in Nachachtung der ihr obliegenden Untersuchungspflicht den Sachverhalt hinsichtlich der Nachbelastung von persönlichen Beiträgen und des investierten Eigenkapitals betreffend das Jahr 2005 im Sinn der Erwägungen abkläre und hernach erneut verfüge. 3. 3.1 In teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 10. Juni 2010 aufzuheben. Die Sache ist zur ergänzenden Abklärung und zu neuer Verfügung im Sinn der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.