2.3 Die Beschwerdegegnerin hat bislang auch nicht näher abgeklärt, ob und bejahendenfalls in welchem Umfang der Beschwerdeführer die fraglichen drei Liegenschaften im Rahmen seines Einzelunternehmens, der F.___ AG, der G.___ AG oder der D.___ AG zur Arbeitsbeschaffung nutzte. Ferner ist der Frage nachzugehen, ob die fraglichen Liegenschaften tatsächlich nie in der Einzelfirma oder den vom Beschwerdeführer beherrschten Gesellschaften (F.___ AG, der G.___ AG oder der D.___ AG) bilanziert worden sind. Weiterer Abklärungsbedarf besteht auch im Zusammenhang mit den vom Beschwerdeführer in den Steuerunterlagen für das Jahr 2005 deklarierten "Privatschulden" von Fr. 3'193'732.-- (act.