Es finden sich in den Akten auch keine Dokumente, die Angaben darüber enthalten, wie die drei Liegenschaften steuerrechtlich und sozialversicherungsrechtlich in den Jahren vor der streitigen Periode 2005 bzw. bei Aufnahme der selbstständigen Erwerbstätigkeit behandelt wurden und ob die Behauptungen des Beschwerdeführers zutreffen. Mit Blick darauf, dass frühere Qualifikationen bezüglich der Frage, ob Liegenschaften zum Privat- oder Geschäftsvermögen zuzurechnen sind, gewisse Wirkungen für zukünftig vorzunehmende Qualifikationen entfalten (vgl. vorstehende E. 1.4), ist das Fehlen jeglicher entsprechender Abklärungen im Verwaltungsverfahren mit dem der