2.2 Nach der Aktenlage wurde der Beschwerdeführer ab 2001 von der Beschwerdegegnerin als Selbstständigerwerbender im Haupterwerb erfasst. Zuvor war er Arbeitnehmer in seiner D.___ AG gewesen (act. G 3.2). Wann die fraglichen Liegenschaften erworben wurden, geht aus den Akten nicht hervor. Der Beschwerdeführer machte bereits im Einspracheverfahren geltend, dass sich die Liegenschaften F.___ und C.___ seit vielen Jahren im Privateigentum befänden und auch die Liegenschaft B.___ im Jahr 2000, mithin vor der Aufnahme der selbstständigen Erwerbstätigkeit erworben wurde (act.