2.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die Steuermeldungen in den Jahren 2001 bis 2004 zur Festsetzung der persönlichen AHV-Beiträge nur die in der Geschäftsbuchhaltung erfassten Vermögenswerte und Einkünfte enthalten hätten. Daraus könne entnommen werden, dass im Jahr 2004 (und in den früheren Jahren) die fraglichen Liegenschaften A.___, B.___ und C.___ bereits als Privatvermögen beurteilt und sowohl von den Steuerbehörden als auch von der Beschwerdegegnerin entsprechend akzeptiert worden seien (act. G 1, S. 6). © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte