Demnach seien auch die privaten Schuldzinsen von Fr. 33'521.-- bei der Berechnung des Einkommens aus selbstständiger Erwerbstätigkeit nicht zu berücksichtigen. Mit Blick auf das Eigenkapital sei von einer Summe von Fr. 3'051'000.-- auszugehen. Daraus resultiere ein Eigenkapitalzins von Fr. 61'000.--, der vom Erwerbseinkommen in Abzug zu bringen sei (act. G 1). C.b Die Beschwerdegegnerin beantragt am 26. Juli 2010 unter Verweis auf die Begründung des angefochtenen Einspracheentscheids die Beschwerdeabweisung (act. G 3). C.c Der Beschwerdeführer verzichtet auf eine Replik (act. G 6).