Es seien für diese Liegenschaften auch keine Hypotheken vorhanden und die Vermietertätigkeit entspreche einer blossen privaten Vermögensverwaltung. Des Weiteren sei nicht nachzuvollziehen, weshalb die Beurteilung der Vermögenswerte aufgrund des vorgenommenen Wohnsitzwechsels vom Kanton St. Gallen in einen anderen Kanton ändern solle. Es sei unzulässig und verstosse gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, nach Belieben eine Liegenschaft in einer Periode als Privatvermögen, in einer anderen als Geschäftsvermögen zu qualifizieren. Demnach seien auch die privaten Schuldzinsen von Fr. 33'521.-- bei der Berechnung des Einkommens aus selbstständiger Erwerbstätigkeit nicht zu berücksichtigen.