Denn in der Veranlagung würden die Liegenschaftserträge gerade nicht dem Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit zugewiesen. Daraus ergebe sich, dass nur jene Liegenschaften dem Geschäftsvermögen zuzuweisen seien, die eben als solche auch rechtsgenüglich bezeichnet worden seien und in der Jahresrechnung der Einzelunternehmung geführt würden. Die fraglichen Liegenschaften seien auch immer als private Kapitalanlagen behandelt worden. Es seien für diese Liegenschaften auch keine Hypotheken vorhanden und die Vermietertätigkeit entspreche einer blossen privaten Vermögensverwaltung.