Zur Begründung bringt er vor, dass die geschäftlichen Schuldzinsen gemäss Erfolgsrechnung im Betrag von Fr. 26'705.-- wohl irrtümlich nicht berücksichtigt und unter dem Titel "Schuldzinsen (private)" in Abzug gebracht worden seien. Die Behauptung der Beschwerdegegnerin, er sei in der Veranlagungsverfügung 2005 als gewerbsmässiger Liegenschaftenhändler betrachtet worden und die fraglichen Liegenschaften stellten damit Geschäftsvermögen dar, sei nicht konform mit der vorgenommenen Veranlagung. Denn in der Veranlagung würden die Liegenschaftserträge gerade nicht dem Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit zugewiesen.