C.a Gegen den Einspracheentscheid vom 10. Juni 2010 richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 9. Juli 2010. Der Beschwerdeführer beantragt darin sinngemäss dessen Aufhebung und die Festsetzung des AHV-beitragspflichtigen Einkommens für das Jahr 2005 auf Fr. 585'000.--. Zur Begründung bringt er vor, dass die geschäftlichen Schuldzinsen gemäss Erfolgsrechnung im Betrag von Fr. 26'705.-- wohl irrtümlich nicht berücksichtigt und unter dem Titel "Schuldzinsen (private)" in Abzug gebracht worden seien.