_ seien unter Abzug von Unterhaltskosten als selbstständiges Erwerbseinkommen beitragspflichtig. Weil die geschäftlichen Schulden des Beitragspflichtigen den Wert der geschäftlich genutzten Liegenschaften übersteigen würden, resultiere für 2005 kein investiertes Eigenkapital (act. G 3.19). © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte C.