B.c Mit Entscheid vom 10. Juni 2010 wies die Ausgleichskasse die Einsprache vom 26. Februar 2010 ab. Sie stellte sich auf den Standpunkt, dass die drei Liegenschaften in A.___, B.___ und C.___ als Geschäftsvermögen zu qualifizieren seien. Die Behauptung des Beitragspflichtigen, diese Liegenschaften seien AHV-rechtlich bisher als Privatvermögen betrachtet worden, treffe nicht zu. Die Mieterträge einschliesslich des Eigenmietwerts der Ferienwohnung in der Liegenschaft C.___ seien unter Abzug von Unterhaltskosten als selbstständiges Erwerbseinkommen beitragspflichtig.