B.b Auf entsprechende Nachfrage der Ausgleichskasse (vgl. Schreiben vom 1. April 2010, act. G 3.14) hin berichtete die Steuerbehörde am 9. April 2010, dass der Beitragspflichtige als gewerbsmässiger Liegenschaftenhändler im weiteren Sinn gelte. Die Liegenschaften - mit Ausnahme der eigenen bewohnten Liegenschaft - stellten Geschäftsvermögen dar. Die Einnahmen daraus seien Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit (act. G 3.15; vgl. auch die ergänzende Mitteilung vom 23. April 2010; act. G 3.17). Zum Schreiben vom 9. April 2010 nahm der Beitragspflichtige am 14. Mai 2010 Stellung und hielt an den Anträgen und der Begründung seiner Einsprache fest (act. G 3.18).