Die Liegenschaften in A.___ und C.___ würden von ihm selbst verwaltet, diejenige in B.___ werde durch eine externe Verwaltung betreut. Bei korrekter Betrachtung dürften die privaten Liegenschaftserträge sowie die Unterhaltskosten und privaten Schuldzinsen nicht in die Bemessung des AHV-beitragspflichtigen Erwerbseinkommens aus selbstständiger Tätigkeit miteinbezogen werden (act. G 3.13).