B.a Gegen die Nachtragsverfügung vom 26. Januar 2010 erhob der Beitragspflichtige am 26. Februar 2010 Einsprache und beantragte, das AHV-beitragspflichtige Einkommen für das Jahr 2005 auf Fr. 585'500.-- festzusetzen. Er rügte, dass das Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit falsch berechnet worden sei und das © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte