A.b In der Nachtragsverfügung vom 26. Januar 2010 forderte die Ausgleichskasse vom Beitragspflichtigen für das Jahr 2005 gestützt auf die Steuermeldung vom 21. Dezember 2009 (act. G 3.8) zusätzlich zum bereits erhobenen Akontobeitrag einen Beitrag von Fr. 34'230.60. Der Nachtragsverfügung legte sie ein Erwerbseinkommen von Fr. 775'100.-- (reines Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 735'264.-+ aufzurechnende persönliche Beiträge von Fr. 39'909.--, investiertes Eigenkapital 0; abgerundet auf Fr. 100.--) zugrunde (act. G 3.10). B.