{"Signatur": "SG_VSG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2010-12-15", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VSG_001_AHV-2010-16_2010-12-15.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=5010&type=1563347022&cHash=b67eebc5eae413d86a7c0881de8f003d", "Checksum": "ac0367e96d3d6eba194ea74d5deee139"}, "Scrapedate": "2026-05-12", "Scrapetime": "20:37:24", "Num": ["AHV 2010/16"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht 15.12.2010 AHV 2010/16"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht 15.12.2010 AHV 2010/16"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht 15.12.2010 AHV 2010/16"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "AHV - Alters- und Hinterlassenenversicherung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 9 Abs. 1 AHVG: Strittige Beitragspflicht bezüglich Liegenschaftserträge und strittige Bestimmung des im Betrieb investierten Eigenkapitals. Sachverhalt ungenügend abgeklärt. Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur Vornahme ergänzender Abklärungen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 15. Dezember 2010, AHV 2010/16)."}], "ScrapyJob": "446973/61/2140", "Zeit UTC": "12.05.2026 20:37:24", "Checksum": "3bd112df0fff44c024a12b4addcdec41", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Versicherungsgericht 15.12.2010 AHV 2010/16\nRegeste:\nArt. 9 Abs. 1 AHVG: Strittige Beitragspflicht bezüglich Liegenschaftserträge und strittige Bestimmung des im Betrieb investierten Eigenkapitals. Sachverhalt ungenügend abgeklärt. Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur Vornahme ergänzender Abklärungen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 15. Dezember 2010, AHV 2010/16).\n\n2.4 Der Sachverhalt erweist sich nach dem Gesagten als ungenügend abgeklärt und\nnoch nicht spruchreif. Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin\nzurückzuweisen, damit sie in Nachachtung der ihr obliegenden Untersuchungspflicht\nden Sachverhalt hinsichtlich der Nachbelastung von persönlichen Beiträgen und des\ninvestierten Eigenkapitals betreffend das Jahr 2005 im Sinn der Erwägungen abkläre\nund hernach erneut verfüge.\n\n3.\n\n3.1 In teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist der angefochtene\nEinspracheentscheid vom 10. Juni 2010 aufzuheben. Die Sache ist zur ergänzenden\nAbklärung und zu neuer Verfügung im Sinn der Erwägungen an die\nBeschwerdegegnerin zurückzuweisen.\n\n3.2 Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a des Bundesgesetzes über den\nAllgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]).\n\n3.3 Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Partei\nAnspruch auf Ersatz der Parteikosten. Die Parteientschädigung wird vom\nVersicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der\nBedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Die\nRückweisung zur Neubeurteilung gilt praxisgemäss als volles Obsiegen (BGE 132 V\n215 E. 6.2). Somit unterliegt die Beschwerdegegnerin vollumfänglich. Der\nBeschwerdeführer ist durch ein Treuhandunternehmen vertreten. Der Vertreter des\nBeschwerdeführers verzichtete auf das Einreichen einer Kostennote. Mit Rücksicht auf\nden Verfahrensaufwand im Beschwerdeverfahren erscheint im vorliegend zu\nbeurteilenden Fall eine Parteientschädigung von Fr. 1'200.-- (inklusive Barauslagen und\nMehrwertsteuer) als angemessen.\n\nDemgemäss hat das Versicherungsgericht entschieden:\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/10\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene\nEinspracheentscheid vom 10. Juni 2010 aufgehoben. Die Sache wird zur ergänzenden\nAbklärung und zu neuer Verfügung im Sinn der Erwägungen an die\nBeschwerdegegnerin zurückgewiesen.\n\n2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.\n\n3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von\nFr. 1'200.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/10\n"}