{"Signatur": "SG_VSG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2010-12-15", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VSG_001_AHV-2010-16_2010-12-15.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=5010&type=1563347022&cHash=b67eebc5eae413d86a7c0881de8f003d", "Checksum": "ac0367e96d3d6eba194ea74d5deee139"}, "Scrapedate": "2026-05-12", "Scrapetime": "20:37:24", "Num": ["AHV 2010/16"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht 15.12.2010 AHV 2010/16"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht 15.12.2010 AHV 2010/16"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht 15.12.2010 AHV 2010/16"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "AHV - Alters- und Hinterlassenenversicherung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 9 Abs. 1 AHVG: Strittige Beitragspflicht bezüglich Liegenschaftserträge und strittige Bestimmung des im Betrieb investierten Eigenkapitals. Sachverhalt ungenügend abgeklärt. Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur Vornahme ergänzender Abklärungen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 15. Dezember 2010, AHV 2010/16)."}], "ScrapyJob": "446973/61/2140", "Zeit UTC": "12.05.2026 20:37:24", "Checksum": "3bd112df0fff44c024a12b4addcdec41", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Versicherungsgericht 15.12.2010 AHV 2010/16\nRegeste:\nArt. 9 Abs. 1 AHVG: Strittige Beitragspflicht bezüglich Liegenschaftserträge und strittige Bestimmung des im Betrieb investierten Eigenkapitals. Sachverhalt ungenügend abgeklärt. Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur Vornahme ergänzender Abklärungen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 15. Dezember 2010, AHV 2010/16).\n\nbetrieblicher (gewerbsmässiger) Nutzung ist das in einer Liegenschaft investierte\nFremdkapital grundsätzlich nur massgebend, wenn die versicherte Person eine\nTätigkeit ausübt, die auch Kapitalinvestitionen verlangt, wie der Kauf und Verkauf von\nGrundstücken. Dagegen kommt diesem Kriterium keine entscheidende Bedeutung zu,\nwenn die Tätigkeit sich darauf beschränkt, aus einer eigenen Liegenschaft\nMietzinseinnahmen zu erzielen. In einem solchen Fall ist die Herkunft der Mittel für den\nErwerb des Vermögensobjektes - Darlehen oder eigene Gelder - von untergeordneter\nBedeutung, wenn auch der Umstand, dass jemand ohne anlagebedürftiges eigenes\nVermögen bzw. unter Inanspruchnahme fremder Gelder Häuser besitzt und\nbedeutendes Einkommen aus Vermietungen erzielt, gelegentlich doch ein Indiz gegen\nblosse Vermögensverwaltung sein kann. Dies ist namentlich dann der Fall, wenn diese\nEinkommensquelle in einem wirtschaftlichen Zusammenhang mit einer haupt- oder\nnebenberuflich ausgeübten erwerblichen Tätigkeit, wie beispielsweise\nLiegenschaftshandel, steht und dem Besitz von Liegenschaften sowie deren\nVermietung nicht eindeutig eine davon unabhängige Funktion zukommt. Unter solchen\nUmständen erscheint die Vermietertätigkeit als wirtschaftliche Folge der haupt- oder\nnebenberuflich gewerbsmässig ausgeübten Tätigkeit in der Bau- oder\nImmobilienbranche und nicht als blosse Kapitalanlage in Immobilien (Urteile des\nEidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; seit 1. Januar 2007: Sozialrechtliche\nAbteilungen des Bundesgerichts] vom 7. Juni 2004, H 36/03, E. 4.4 mit Hinweisen und\nvom 2. Mai 2002, H 72/01, E. 4a).\n\n2.\n\nVorliegend ist eine Nachtragsverfügung betreffend die Festsetzung der persönlichen\nBeiträge für das Jahr 2005 im Zusammenhang mit drei sich im Besitz des\nBeschwerdeführers befindenden Liegenschaften streitig.\n\n2.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die Steuermeldungen in den Jahren\n2001 bis 2004 zur Festsetzung der persönlichen AHV-Beiträge nur die in der\nGeschäftsbuchhaltung erfassten Vermögenswerte und Einkünfte enthalten hätten.\nDaraus könne entnommen werden, dass im Jahr 2004 (und in den früheren Jahren) die\nfraglichen Liegenschaften A.___, B.___ und C.___ bereits als Privatvermögen beurteilt\nund sowohl von den Steuerbehörden als auch von der Beschwerdegegnerin\nentsprechend akzeptiert worden seien (act. G 1, S. 6).\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/10\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n2.2 Nach der Aktenlage wurde der Beschwerdeführer ab 2001 von der\nBeschwerdegegnerin als Selbstständigerwerbender im Haupterwerb erfasst. Zuvor war\ner Arbeitnehmer in seiner D.___ AG gewesen (act. G 3.2). Wann die fraglichen\nLiegenschaften erworben wurden, geht aus den Akten nicht hervor. Der\nBeschwerdeführer machte bereits im Einspracheverfahren geltend, dass sich die\nLiegenschaften F.___ und C.___ seit vielen Jahren im Privateigentum befänden und\nauch die Liegenschaft B.___ im Jahr 2000, mithin vor der Aufnahme der\nselbstständigen Erwerbstätigkeit erworben wurde (act. G 3.18). Es finden sich in den\nAkten auch keine Dokumente, die Angaben darüber enthalten, wie die drei\nLiegenschaften steuerrechtlich und sozialversicherungsrechtlich in den Jahren vor der\nstreitigen Periode 2005 bzw. bei Aufnahme der selbstständigen Erwerbstätigkeit\nbehandelt wurden und ob die Behauptungen des Beschwerdeführers zutreffen. Mit\nBlick darauf, dass frühere Qualifikationen bezüglich der Frage, ob Liegenschaften zum\nPrivat- oder Geschäftsvermögen zuzurechnen sind, gewisse Wirkungen für zukünftig\nvorzunehmende Qualifikationen entfalten (vgl. vorstehende E. 1.4), ist das Fehlen\njeglicher entsprechender Abklärungen im Verwaltungsverfahren mit dem der\nBeschwerdegegnerin obliegenden Untersuchungsgrundsatz nicht vereinbar. Dies umso\nweniger als sich aus den vergangenen steuerrechtlichen und\nsozialversicherungsrechtlichen Einschätzungen Hinweise für die Beurteilung der im\nStreit stehenden Qualifikationsfrage ergeben können. Insbesondere kann durch Beizug\nentsprechender Unterlagen überprüft werden, ob die vergangenen Einschätzungen\nfehlerhaft sind oder - in Grenzfällen - sich eine andere Qualifikation aufdrängt.\n\n2.3 Die Beschwerdegegnerin hat bislang auch nicht näher abgeklärt, ob und\nbejahendenfalls in welchem Umfang der Beschwerdeführer die fraglichen drei\nLiegenschaften im Rahmen seines Einzelunternehmens, der F.___ AG, der G.___ AG\noder der D.___ AG zur Arbeitsbeschaffung nutzte. Ferner ist der Frage nachzugehen,\nob die fraglichen Liegenschaften tatsächlich nie in der Einzelfirma oder den vom\nBeschwerdeführer beherrschten Gesellschaften (F.___ AG, der G.___ AG oder der\nD.___ AG) bilanziert worden sind. Weiterer Abklärungsbedarf besteht auch im\nZusammenhang mit den vom Beschwerdeführer in den Steuerunterlagen für das Jahr\n2005 deklarierten \"Privatschulden\" von Fr. 3'193'732.-- (act. G 3.9). Hier ist von\nInteresse, wie sich diese Schulden zusammensetzen und ob sie im Zusammenhang mit\nden fraglichen Liegenschaften stehen. Allenfalls ergeben sich aufschlussreiche\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/10\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nErkenntnisse auch bei der Überprüfung des Auftritts der drei Liegenschaften auf dem\nImmobilienmarkt (Werbeumfang, Verkaufs- oder Vermietungsangebote, Kontaktperson\nusw.).\n\n"}