{"Signatur": "SG_VSG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2010-12-15", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VSG_001_AHV-2010-16_2010-12-15.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=5010&type=1563347022&cHash=b67eebc5eae413d86a7c0881de8f003d", "Checksum": "ac0367e96d3d6eba194ea74d5deee139"}, "Scrapedate": "2026-05-12", "Scrapetime": "20:37:24", "Num": ["AHV 2010/16"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht 15.12.2010 AHV 2010/16"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht 15.12.2010 AHV 2010/16"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht 15.12.2010 AHV 2010/16"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "AHV - Alters- und Hinterlassenenversicherung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 9 Abs. 1 AHVG: Strittige Beitragspflicht bezüglich Liegenschaftserträge und strittige Bestimmung des im Betrieb investierten Eigenkapitals. 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Dezember 2010, AHV 2010/16).\n\n1.2 Der Beitragspflicht unterliegen grundsätzlich alle Einkünfte, die sich aus einer auf\nErwerb gerichteten Tätigkeit (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und\nHinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10]) ergeben, gleichgültig, ob diese im\nHaupt- oder Nebenberuf und ob sie regelmässig ausgeübt wird. Als Einkommen aus\nselbstständiger Erwerbstätigkeit gilt jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in\nunselbstständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt (Art. 9 Abs. 1 AHVG). Darunter\nfallen laut Art. 17 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung\n(AHVV; SR 831.101) alle in selbstständiger Stellung erzielten Einkünfte aus einem\nHandels-, Industrie-, Gewerbe-, Land- und Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem freien\nBeruf, sowie aus jeder anderen selbstständigen Erwerbstätigkeit, einschliesslich der\nKapital- und Überführungsgewinne nach Art. 18 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die\ndirekten Steuern (DBG; SR 642.11) und der Gewinne aus der Veräusserung von landund forstwirtschaftlichen Grundstücken nach Art. 18 Abs. 4 DBG, mit Ausnahme der\nEinkünfte aus zu Geschäftsvermögen erklärten Beteiligungen nach Art. 18 Abs. 2 DBG.\nDie blosse Verwaltung des persönlichen Vermögens fällt nicht unter den Begriff der\n(selbstständigen) Erwerbstätigkeit im Sinn von Art. 9 Abs. 1 AHVG und Art. 17 AHVV.\nDer daraus resultierende reine Kapitalertrag unterliegt daher nicht der Beitragspflicht\n(BGE 134 V 253 E. 3.1 und 125 V 385). Für gemischt genutzte Vermögenswerte hat\nArt. 18 Abs. 2 DBG die Präponderanzmethode eingeführt. Danach gelten als\nGeschäftsvermögen alle Vermögenswerte, die aufgrund ihrer Nutzung ganz oder\nüberwiegend, d.h. mehr als zu 50%, der selbstständigen Erwerbstätigkeit dienen. Ein\nVermögensgegenstand ist jeweils vollständig einem der beiden Vermögen zuzuordnen.\nAnaloge Regeln gelten für die AHV (Reto Böhi, Der unterschiedliche Einkommensbegriff\nim Steuerrecht und im Sozialversicherungsrecht und seine Auswirkungen auf die\nBeitragserhebung, Bern 2001, S. 217 f.; BGE 125 V 219). Mieterträge von sich im\nGeschäftsvermögen befindenden Liegenschaften stellen allein schon aufgrund dieses\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/10\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nUmstands Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit dar, ohne dass zu prüfen\nwäre, ob es sich bei der Vermietung um eine selbstständige Erwerbstätigkeit handelt\noder nicht (BGE 134 V 250 E. 4.3).\n\n1.3 Die Ausgleichskassen beurteilen ohne Bindung an die Steuermeldung aufgrund des\nAHV-Rechts, wer unter welchem Titel für ein von der Steuerbehörde gemeldetes\nEinkommen beitragspflichtig ist (vgl. aber Art. 23 AHVV betreffend die Ermittlung des\nEinkommens und des Eigenkapitals). Allerdings sollten sich die Ausgleichskassen bei\nder Qualifikation gemeldeter Einkünfte in der Regel auf die Steuermeldungen verlassen\nund eigene nähere Abklärungen nur vornehmen, wenn sich ernsthafte Zweifel an deren\nRichtigkeit ergeben (BGE 134 V 253 E. 3.3).\n\n1.4 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung erfasst die Rechtskraft einer\nBeitragsverfügung lediglich einen zeitlich abgeschlossenen Sachverhalt. Die\nRechtsbeständigkeit einer Verfügung hindert die Verwaltung mit anderen Worten nicht,\nden Sachverhalt für die Zukunft anders zu würdigen. Insbesondere in Fällen, in denen\nsich die ursprüngliche Verfügung als klar rechtsfehlerhaft erweist, kann die Verwaltung\nden Sachverhalt für die Zukunft rechtskonform würdigen. In Grenzfällen soll eine\nandere Beurteilung allerdings nur mit Zurückhaltung Platz greifen (BGE 124 V 153\nE. 7a; bezüglich Wechsel des Beitragsstatuts vgl. BGE 121 V 3 E. 5b mit Hinweisen).\n\n1.5 Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht.\nDanach haben Gericht und Verwaltung von Amtes wegen für die richtige und\nvollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Wenn der\nentscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt wurde, kann das Gericht die\nAngelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen (vgl. Ueli Kieser,\nATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2009, N 62 zu Art. 61).\n\n1.6 Nach der Rechtsprechung stellt die Vermietung von (unmöblierten) Wohnungen\neines sogenannten Renditehauses Vermögensverwaltung dar, wenn und soweit diese\nTätigkeit sich auf die Erzielung der Erträgnisse des Vermögensobjekts an sich\nbeschränkt und nicht betrieblichen Charakter hat. Gleich verhält es sich mit der\nVermietung von Geschäftsräumlichkeiten. Dagegen erhält die Vermietertätigkeit dann\nbetrieblichen Charakter, wenn sie die blosse Gebäudeverwaltung übersteigt. Für die\nbeitragsrechtliche Abgrenzung von blosser (privater) Vermögensverwaltung und\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/10\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}