{"Signatur": "SG_VSG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2010-12-15", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VSG_001_AHV-2010-16_2010-12-15.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=5010&type=1563347022&cHash=b67eebc5eae413d86a7c0881de8f003d", "Checksum": "ac0367e96d3d6eba194ea74d5deee139"}, "Scrapedate": "2026-05-12", "Scrapetime": "20:37:24", "Num": ["AHV 2010/16"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht 15.12.2010 AHV 2010/16"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht 15.12.2010 AHV 2010/16"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht 15.12.2010 AHV 2010/16"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "AHV - Alters- und Hinterlassenenversicherung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 9 Abs. 1 AHVG: Strittige Beitragspflicht bezüglich Liegenschaftserträge und strittige Bestimmung des im Betrieb investierten Eigenkapitals. Sachverhalt ungenügend abgeklärt. Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur Vornahme ergänzender Abklärungen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 15. Dezember 2010, AHV 2010/16)."}], "ScrapyJob": "446973/61/2140", "Zeit UTC": "12.05.2026 20:37:24", "Checksum": "3bd112df0fff44c024a12b4addcdec41", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Versicherungsgericht 15.12.2010 AHV 2010/16\nRegeste:\nArt. 9 Abs. 1 AHVG: Strittige Beitragspflicht bezüglich Liegenschaftserträge und strittige Bestimmung des im Betrieb investierten Eigenkapitals. Sachverhalt ungenügend abgeklärt. Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur Vornahme ergänzender Abklärungen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 15. Dezember 2010, AHV 2010/16).\n\nB.c Mit Entscheid vom 10. Juni 2010 wies die Ausgleichskasse die Einsprache vom\n26. Februar 2010 ab. Sie stellte sich auf den Standpunkt, dass die drei Liegenschaften\nin A.___, B.___ und C.___ als Geschäftsvermögen zu qualifizieren seien. Die\nBehauptung des Beitragspflichtigen, diese Liegenschaften seien AHV-rechtlich bisher\nals Privatvermögen betrachtet worden, treffe nicht zu. Die Mieterträge einschliesslich\ndes Eigenmietwerts der Ferienwohnung in der Liegenschaft C.___ seien unter Abzug\nvon Unterhaltskosten als selbstständiges Erwerbseinkommen beitragspflichtig. Weil die\ngeschäftlichen Schulden des Beitragspflichtigen den Wert der geschäftlich genutzten\nLiegenschaften übersteigen würden, resultiere für 2005 kein investiertes Eigenkapital\n(act. G 3.19).\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/10\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nC.\n\nC.a Gegen den Einspracheentscheid vom 10. Juni 2010 richtet sich die vorliegende\nBeschwerde vom 9. Juli 2010. Der Beschwerdeführer beantragt darin sinngemäss\ndessen Aufhebung und die Festsetzung des AHV-beitragspflichtigen Einkommens für\ndas Jahr 2005 auf Fr. 585'000.--. Zur Begründung bringt er vor, dass die\ngeschäftlichen Schuldzinsen gemäss Erfolgsrechnung im Betrag von Fr. 26'705.-- wohl\nirrtümlich nicht berücksichtigt und unter dem Titel \"Schuldzinsen (private)\" in Abzug\ngebracht worden seien. Die Behauptung der Beschwerdegegnerin, er sei in der\nVeranlagungsverfügung 2005 als gewerbsmässiger Liegenschaftenhändler betrachtet\nworden und die fraglichen Liegenschaften stellten damit Geschäftsvermögen dar, sei\nnicht konform mit der vorgenommenen Veranlagung. Denn in der Veranlagung würden\ndie Liegenschaftserträge gerade nicht dem Einkommen aus selbstständiger\nErwerbstätigkeit zugewiesen. Daraus ergebe sich, dass nur jene Liegenschaften dem\nGeschäftsvermögen zuzuweisen seien, die eben als solche auch rechtsgenüglich\nbezeichnet worden seien und in der Jahresrechnung der Einzelunternehmung geführt\nwürden. Die fraglichen Liegenschaften seien auch immer als private Kapitalanlagen\nbehandelt worden. Es seien für diese Liegenschaften auch keine Hypotheken\nvorhanden und die Vermietertätigkeit entspreche einer blossen privaten\nVermögensverwaltung. Des Weiteren sei nicht nachzuvollziehen, weshalb die\nBeurteilung der Vermögenswerte aufgrund des vorgenommenen Wohnsitzwechsels\nvom Kanton St. Gallen in einen anderen Kanton ändern solle. Es sei unzulässig und\nverstosse gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, nach Belieben eine\nLiegenschaft in einer Periode als Privatvermögen, in einer anderen als\nGeschäftsvermögen zu qualifizieren. Demnach seien auch die privaten Schuldzinsen\nvon Fr. 33'521.-- bei der Berechnung des Einkommens aus selbstständiger\nErwerbstätigkeit nicht zu berücksichtigen. Mit Blick auf das Eigenkapital sei von einer\nSumme von Fr. 3'051'000.-- auszugehen. Daraus resultiere ein Eigenkapitalzins von\nFr. 61'000.--, der vom Erwerbseinkommen in Abzug zu bringen sei (act. G 1).\n\nC.b Die Beschwerdegegnerin beantragt am 26. Juli 2010 unter Verweis auf die\nBegründung des angefochtenen Einspracheentscheids die Beschwerdeabweisung (act.\nG 3).\n\nC.c Der Beschwerdeführer verzichtet auf eine Replik (act. G 6).\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/10\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nErwägungen:\n\n1.\n\n1.1 Zwischen den Parteien streitig ist vorweg die Frage, ob die Erträge, die der\nBeschwerdeführer aus der Vermietung der sich in seinem Eigentum befindlichen\nLiegenschaften in A.___, B.___ und C.___ im Jahr 2005 erzielt hat, beitragspflichtiges\nEinkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit darstellen.\n\n"}