{"Signatur": "SG_VSG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2010-12-15", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VSG_001_AHV-2010-16_2010-12-15.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=5010&type=1563347022&cHash=b67eebc5eae413d86a7c0881de8f003d", "Checksum": "ac0367e96d3d6eba194ea74d5deee139"}, "Scrapedate": "2026-05-12", "Scrapetime": "20:37:24", "Num": ["AHV 2010/16"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht 15.12.2010 AHV 2010/16"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht 15.12.2010 AHV 2010/16"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht 15.12.2010 AHV 2010/16"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "AHV - Alters- und Hinterlassenenversicherung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 9 Abs. 1 AHVG: Strittige Beitragspflicht bezüglich Liegenschaftserträge und strittige Bestimmung des im Betrieb investierten Eigenkapitals. Sachverhalt ungenügend abgeklärt. Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur Vornahme ergänzender Abklärungen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 15. Dezember 2010, AHV 2010/16)."}], "ScrapyJob": "446973/61/2140", "Zeit UTC": "12.05.2026 20:37:24", "Checksum": "3bd112df0fff44c024a12b4addcdec41", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Versicherungsgericht 15.12.2010 AHV 2010/16\nRegeste:\nArt. 9 Abs. 1 AHVG: Strittige Beitragspflicht bezüglich Liegenschaftserträge und strittige Bestimmung des im Betrieb investierten Eigenkapitals. Sachverhalt ungenügend abgeklärt. Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur Vornahme ergänzender Abklärungen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 15. Dezember 2010, AHV 2010/16).\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: AHV 2010/16\nStelle: Versicherungsgericht\nRubrik: AHV - Alters- und Hinterlassenenversicherung\nPublikationsdatum: 06.09.2019\nEntscheiddatum: 15.12.2010\n\nEntscheid Versicherungsgericht, 15.12.2010\nArt. 9 Abs. 1 AHVG: Strittige Beitragspflicht bezüglich Liegenschaftserträge\nund strittige Bestimmung des im Betrieb investierten Eigenkapitals.\nSachverhalt ungenügend abgeklärt. Rückweisung der Sache an die\nBeschwerdegegnerin zur Vornahme ergänzender Abklärungen (Entscheid\ndes Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 15. Dezember 2010,\nAHV 2010/16).\n\nAbteilungspräsidentin Lisbeth Mattle Frei, Versicherungsrichterinnen Karin Huber-\nStuderus und Marie-Theres Rüegg Haltinner; Gerichtsschreiber Philipp Geertsen\n\nEntscheid vom 15. Dezember 2010\n\nin Sachen\n\nE.___,\n\nBeschwerdeführer,\n\nvertreten durch Treviso Revisions AG, Gaiserwaldstrasse 6, Postfach 447,\n\n9015 St. Gallen,\n\ngegen\n\nSozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Ausgleichskasse des Kantons\nSt. Gallen, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen,\n\nBeschwerdegegnerin,\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/10\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nbetreffend\n\nNachbelastung von persönlichen Beiträgen 2005 (Liegenschaften, investiertes\n\nEigenkapital)\n\nSachverhalt:\n\nA.\n\nA.a Im Antrag an die Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen für die Erfassung als\nEinzelfirma vom 18. März 2003 umschrieb E.___ seine am 1. Januar 2001\naufgenommene Arbeit wie folgt: Baumanagement, Promotionen, An- und Verkauf von\nGrundstücken/Liegenschaften, Verwaltungen, Vermittlungen Generalunternehmer (act.\nG 3.2). Die Ausgleichskasse erfasste den Beitragspflichtigen ab 2001 als\nSelbstständigerwerbenden und erhob entsprechende Beiträge (act. G 3.3 f.; zu der\nrückwirkenden Beitragserhebung für die Jahre 2001 und 2002 vgl.\nEinspracheentscheid vom 6. Dezember 2006, act. G 3.6). In der Beitragsverfügung vom\n2. Februar 2005 forderte die Ausgleichskasse für das Jahr 2005 gestützt auf ein\nbeitragspflichtiges Einkommen von Fr. 420'100.-- aufgrund der vorangehenden\nBeitragsperiode einen Akontobeitrag von Fr. 40'508.40 (act. G 3.5).\n\nA.b In der Nachtragsverfügung vom 26. Januar 2010 forderte die Ausgleichskasse vom\nBeitragspflichtigen für das Jahr 2005 gestützt auf die Steuermeldung vom\n21. Dezember 2009 (act. G 3.8) zusätzlich zum bereits erhobenen Akontobeitrag einen\nBeitrag von Fr. 34'230.60. Der Nachtragsverfügung legte sie ein Erwerbseinkommen\nvon Fr. 775'100.-- (reines Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit von\nFr. 735'264.-+ aufzurechnende persönliche Beiträge von Fr. 39'909.--, investiertes\nEigenkapital 0; abgerundet auf Fr. 100.--) zugrunde (act. G 3.10).\n\nB.\n\nB.a Gegen die Nachtragsverfügung vom 26. Januar 2010 erhob der Beitragspflichtige\nam 26. Februar 2010 Einsprache und beantragte, das AHV-beitragspflichtige\nEinkommen für das Jahr 2005 auf Fr. 585'500.-- festzusetzen. Er rügte, dass das\nEinkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit falsch berechnet worden sei und das\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/10\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\ninvestierte Eigenkapital per 31. Dezember 2005 nicht Fr. 0 betrage. Es seien zu Unrecht\ndie drei Liegenschaften in A.___, B.___ und C.___ zum Geschäftsvermögen gerechnet\nund die daraus erzielten Mietzinseinnahmen als selbstständiges Erwerbseinkommen\nberücksichtigt worden. Denn diese Liegenschaften seien seinem Privatvermögen\nzuzuordnen. Sie seien nie in seiner Einzelfirma bilanziert worden. Damit gehe einher,\ndass bezüglich dieser drei Liegenschaften auch immer der Pauschalabzug für\nUnterhaltskosten von den Steuerbehörden akzeptiert worden sei. Ferner sei zu\nberücksichtigen, dass die Liegenschaft in C.___ auch eine Ferienwohnung beinhalte.\nDie Liegenschaften in A.___ und C.___ würden von ihm selbst verwaltet, diejenige in\nB.___ werde durch eine externe Verwaltung betreut. Bei korrekter Betrachtung dürften\ndie privaten Liegenschaftserträge sowie die Unterhaltskosten und privaten\nSchuldzinsen nicht in die Bemessung des AHV-beitragspflichtigen\nErwerbseinkommens aus selbstständiger Tätigkeit miteinbezogen werden (act. G 3.13).\n\nB.b Auf entsprechende Nachfrage der Ausgleichskasse (vgl. Schreiben vom 1. April\n2010, act. G 3.14) hin berichtete die Steuerbehörde am 9. April 2010, dass der\nBeitragspflichtige als gewerbsmässiger Liegenschaftenhändler im weiteren Sinn gelte.\nDie Liegenschaften - mit Ausnahme der eigenen bewohnten Liegenschaft - stellten\nGeschäftsvermögen dar. Die Einnahmen daraus seien Einkommen aus selbstständiger\nTätigkeit (act. G 3.15; vgl. auch die ergänzende Mitteilung vom 23. April 2010; act.\nG 3.17). Zum Schreiben vom 9. April 2010 nahm der Beitragspflichtige am 14. Mai 2010\nStellung und hielt an den Anträgen und der Begründung seiner Einsprache fest (act.\nG 3.18).\n\n"}