Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP entscheiden: 1. Die Beschwerde betreffend die bundesrechtliche Schadenersatzforderung und der Rekurs betreffend die kantonalrechtliche Schadenersatzforderung werden abgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 19/19