7.1 Im Sinne der vorstehenden Erwägungen sind die Beschwerde betreffend die bundesrechtliche Schadenersatzforderung sowie der Rekurs betreffend die kantonalrechtliche Schadenersatzforderung abzuweisen. 7.2 Gerichtskosten sind für das bundesrechtliche Verfahren keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG). Angesichts der Tatsache, dass das kantonalrechtliche Verfahren, das einen wesentlich tieferen Streitwert aufweist, zusammen mit dem kostenlosen bundesrechtlichen Verfahren erledigt wurde, rechtfertigt es sich, im kantonalrechtlichen Verfahren in Anwendung von Art. 97 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRP; sGS 951.1) auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten.