, 2010, Rz. 15 zu Art. 219). Schliesslich ist eine Überschreitung des Ermessens durch das Betreibungsamt D.___ nicht ersichtlich. Das Betreibungsamt D.___ hat der B.___ gestützt auf Art. 123 SchKG unter Berücksichtigung der Verhältnisse wie erwähnt Abschlagszahlungen à neun Raten plus Rest auf die ersten drei Verwertungsbegehren der Ausgleichskasse gewährt (act. G 21 i.V.m. G 8.12 und 8.13). 6.7.3 Ein Herabsetzungsgrund wegen Mitverschuldens der Beschwerdegegnerin ist somit nicht ersichtlich. 7. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 18/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte