6.7.2 Des Weiteren bringt der Beschwerdeführer vor, dass die Ausgleichskasse ihre pfandgesicherten Forderungen nicht als pfandgesicherte Forderungen, sondern als Forderungen 2. Klasse im Betrag von Fr. 106'739.-- angemeldet habe. Dieser Betrag hätte durch Verwertung der gepfändeten Gegenstände vorweg bezahlt werden müssen. Entgegen der Ausführungen des Beschwerdeführers richten sich die Begriffe pfandgesicherte Forderungen und Pfandrecht gemäss Art. 219 Abs. 1 SchKG grundsätzlich nach Art. 37 SchKG; danach sind einzig Grundpfandrechte, Faustpfandrechte und Grundlasten erfasst (Franco Lorandi, Basler Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 2. Aufl., 2010, Rz.